Antidumpingmaßnahmen

Dumping- und Antidumpingmaßnahmen in der Türkei

Als WTO-Mitglied kann die Türkei handelspolitische Abwehrmaßnahmen wie Anti-Dumping-Maßnahmen erlassen, um die lokalen und heimischen Märkte und Produzenten zu schützen. Ziel ist es, einen ausländischen Akteur daran zu hindern, ein bestimmtes Gut zu einem sehr niedrigen Preis (dh niedriger als die lokalen Produktionskosten) in die Türkei zu exportieren und die lokalen Märkte und die Produktion zu stören. Dies kann auf verschiedene Weise geschehen, am häufigsten werden jedoch zusätzliche Steuerabgaben in Form von Antidumpingmaßnahmen eingeführt.

Antidumpingmaßnahmen und -verfahren werden in der Türkei durch verschiedene Rechtsvorschriften geregelt, nämlich das Gesetz zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs bei Einfuhren, das Dekret zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs bei Einfuhren und die Verordnung zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs bei Einfuhren. Die Rechtsvorschriften enthalten umfangreiche Bestimmungen zu den Verfahren und Regeln für Dumpingmaßnahmen, einschließlich der Antragsverfahren und Anforderungen für die Überprüfung. Sobald eine endgültige Dumpingmaßnahme eingeführt wurde, ist sie für einen Zeitraum von fünf Jahren durchsetzbar, es sei denn, es wird eine Interimsüberprüfung eingeleitet und die Maßnahme vom Ministerium aufgehoben.

Expiry Review Untersuchung

Wie oben erwähnt, läuft eine endgültige Dumpingmaßnahme innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum ihrer Durchsetzung oder innerhalb von fünf (5) Jahren ab dem Datum der letzten Überprüfung aus. Eine Mitteilung über das bevorstehende Auslaufen wird im letzten (letzten) Jahr einer solchen Maßnahme durch ein Kommuniqué im Gesetzblatt (Amtsblatt) veröffentlicht, und abhängig von den Anträgen der verbundenen Parteien (inländische Hersteller) wird eine Überprüfung des Auslaufens eingeleitet diese Dumpingmaßnahmen am Ende dieses Zeitraums von fünf (5) Jahren entweder zu verlängern, zu ändern oder aufzuheben.

Obwohl nur ein inländischer Hersteller die Einleitung einer solchen Auslaufüberprüfung beantragen kann, dürfen die ausländischen Ausführer nach Einleitung der Auslaufüberprüfung teilnehmen und an der Untersuchung teilnehmen, um Forderungen, Beweise und Stellungnahmen vorzulegen. Dies ist ein sehr entscheidender Schritt für ausländische Exporteure, da sie nur dann ihre Forderungen und Einwände gegen die betreffende Antidumpingmaßnahme geltend machen können.

Zwischenüberprüfung Untersuchung

Zur Überprüfung der geltenden Maßnahme wird auf Antrag des Ausführers, Einführers oder inländischen Herstellers der betroffenen Ware oder von Amts wegen eine Interimsüberprüfung eingeleitet, sofern seit dem Datum der Durchsetzung mindestens ein (1) Jahr vergangen ist der Maßnahme oder seit dem Datum der aktuellsten Überprüfung. Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich ist oder dass die Schädigung bei Aufhebung oder Änderung der Maßnahmen wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Schädigung bereits besteht Maßnahmen nicht mehr ausreichen, um dem schadensverursachenden Dumping entgegenzuwirken.

Überprüfung neuer Exporteure

Für neue Exporteure steht auch ein alternatives Prüfverfahren zur Verfügung. Es ist zu beachten, dass sich dieser Überprüfungsmechanismus von den Auslauf- und Zwischenüberprüfungsverfahren unterscheidet. Sowohl die Auslauf- als auch die Interimsüberprüfung sind Mechanismen, die, falls sie eingeleitet werden, die Dumpingmaßnahmen als Ganzes und soweit für den gesamten Markt anwendbar überprüfen, was bedeutet, dass die Überprüfungen unter Berücksichtigung der vom gesamten Markt und von jedem Unternehmen erhaltenen Daten durchgeführt werden gilt als relevante Partei dieser Untersuchung. Bei der Überprüfung neuer Ausführer hingegen wird der neue Ausführer, der die Überprüfung beantragt, getrennt vom Markt und anderen Ausführern überprüft.

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